FDP Isernhagen

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Satzung des Ortsverbandes Isernhagen

Satzung des Ortsverbandes Isernhagen

Stand: 10.04.2024

§1 Zweck



(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die

Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne

Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des

Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen

Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen

Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen

jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist

die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des einzelnen. Die FDP steht für Toleranz

und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den

freiheitlichen Rechtsstaat.

(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen

anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und

demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der

Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELDR) und der

Liberalen Internationale.

§2 Ortsverband



(1) Der Ortsverband führt den Namen „Ortsverband Isernhagen“.

(2) Der Ortsverband umfasst das Gebiet der Gemeinde Isernhagen.

§3 Mitgliedschaft



(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.

(2) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung des

Ortsverbandes Isernhagen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des

Ortsverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt

mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(2) Der Ortsvorstand gibt dem Regionsvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine

Stellungnahme ab. Der Beschluss zur Stellungnahme kann im Ortsvorstand auch durch

Umlaufverfahren (z.B. durch E-Mail-Abfrage) herbeigeführt werden. Der Regionsvorstand

muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner

Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben

.

(3) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.



(4) Die Zugehörigkeit zum Ortsverband ist für alle im Gebiet des Ortsverbandes

wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP, oder den

Zuzug in das Gebiet des Ortsverbandes begründet.



(5) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Ortsverband zulassen. § 3 Abs.

5 der Landessatzung findet Anwendung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder



(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der

Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu

fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder – auch Ehrenmitglieder - sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod;

2. Austritt; der Austritt wird wirksam

• mit dem Zugang der Erklärung an den

• Ortsvorstand;

• Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder

Wählergruppe;

• rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder

des Stimmrechts;

• Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei

Ausländern;

• Ausschluss.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch

auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.



(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines

rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die

Schiedsgerichtsordnung der FDP.



(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig

ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion

auszuschließen.

§7 Mitgliederversammlung



(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des

Kalenderjahres statt. Er ist vom Ortsvorstand mit einer Frist von vierzehnTagen unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.



(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Ortsvorsitzenden mit einer Frist

von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der

Gründe beantragt wird.

Die schriftliche Einladung zu Sitzungen und Veranstaltungen kann durch Brief, Telefax

oder eMail erfolgen. Einladungen gelten mit der Zustellung im elektronischen Briefkasten

als form- und fristgerecht zugestellt, wenn das Mitglied dem elektronischen Versand

zugestimmt hat.

§ 8



(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder

des Ortsverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind

nicht zulässig.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab mindestens 3 der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die

Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und

in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung

oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung

festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung

der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 9



(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr

vorzusehen:

a) Genehmigung der Tagesordnung,

b) Rechenschaftsbericht mit Bericht des Schatzmeisters,

c) Rechnungsprüfungsbericht;

in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Vorstandes,

f) Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter,

g) Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und

Landesparteitag.

Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vorher einzureichen.

§ 10



Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die

Wahlgesetze.

§ 11 Ortsvorstand



(1) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden, wobei jeder Vorsitzende

einzelvertretungsberechtigt ist, mindestens einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister

und maximal 5 Beisitzern.

(2) Mandatsträger sind kooptiert

(3) Die Sitzungen des Vorstandes des Ortsverbandes werden von einem der Vorsitzenden, im

Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, sowie nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens

drei Mitgliedern des Vorstandes des Ortsverbandes einberufen.

§ 12 Beitragsordnung



(1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des

Landesverbandes.

(2) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Bundesbeitragsordnung der FDP.

§ 13



(1) Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Der Ortsverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.

(3) Der Schatzmeister des Ortsverbandes hat insbesondere für sichere Belegung sowie für

ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet,

jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit

vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren.

(4) Für die Rechnungsprüfung gilt § 26 Abs. 1 und 2 der Landessatzung entsprechend.

§ 14



Über Anträge auf Satzungsänderungen kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen,

wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind.

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen

werden.

§15 Inkrafttreten



(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes

Isernhagen vom 10.04.2024 in Isernhagen in Kraft.

(2) Der Ortsverband verpflichtet sich, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen

Ortsverbandssatzung binnen eines Monats nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch

bei späteren Änderungen der Ortsverbandssatzungen.



§ 16 Generalklausel



Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung sprachlich in der

männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.