Satzung des Ortsverbandes Isernhagen
§1
Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.
(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELDR) und der Liberalen Internationale.
§2
Ortsverband
(1) Der Ortsverband führt den Namen „Ortsverband Isernhagen“.
(2) Der Ortsverband umfasst das Gebiet der Gemeinde Isernhagen.
§3
Mitgliedschaft
(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.
(2) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Isernhagen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(2) Der Ortsvorstand gibt dem Regionsvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Beschluss zur Stellungnahme kann im Ortsvorstand auch durch Umlaufverfahren (z.B. durch E-Mail-Abfrage) herbeigeführt werden. Der Regionsvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.
(4) Die Zugehörigkeit zum Ortsverband ist für alle im Gebiet des Ortsverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP, oder den Zuzug in das Gebiet des Ortsverbandes begründet.
(5) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Ortsverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder – auch Ehrenmitglieder - sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Ortsvorstand;
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts;
5. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern;
6. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Schiedsgerichtsordnung der FDP.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Er ist vom Ortsvorstand mit einer Frist von vierzehnTagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Ortsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die schriftliche Einladung zu Sitzungen und Veranstaltungen kann durch Brief, Telefax oder eMail erfolgen. Einladungen gelten mit der Zustellung im elektronischen Briefkasten als form- und fristgerecht zugestellt, wenn das Mitglied dem elektronischen Versand zugestimmt hat.
§ 8
(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab mindestens 3 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 9
(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht mit Bericht des Schatzmeisters,
c) Rechnungsprüfungsbericht; in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter,
g) Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vorher einzureichen.
§ 10
Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.
§ 11
Ortsvorstand
(1) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 5 Beisitzern.
(2) Mandatsträger sind kooptiert
(3) Die Sitzungen des Vorstandes des Ortsverbandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, sowie nach Bedarf oder auf
Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Ortsverbandes einberufen.
§ 12
Beitragsordnung
(1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes.
(2) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Bundesbeitragsordnung der FDP. § 13
(1) Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Der Ortsverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
(3) Der Schatzmeister des Ortsverbandes hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren.
(4) Für die Rechnungsprüfung gilt § 26 Abs. 1 und 2 der Landessatzung entsprechend.
§ 14
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Isernhagen vom 24.04.2013 in Isernhagen in Kraft.
Der Ortsverband verpflichtet sich, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossene Ortsverbandssatzung binnen eines Monats nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Ortsverbandssatzungen.
§ 16 Generalklausel
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.